
Allgemeine Geschäftsbedingungen der rnp Battery GmbH & Co. KG
© rnp Battery GmbH & Co. KG, Hamburg – Stand: Januar 2026
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Widerspruch gegen anderslautende AGB
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Angebote, Verein-barungen und Verträge zwischen uns, der rnp Battery GmbH & Co. KG, Heselstücken 17, 22453 Hamburg, und dem Kunden. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als vom Kunden aner-kannt.
2. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öf-fentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
3. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in diesen AGB die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die Verwendung der männlichen Form hat rein redaktionelle Gründe.
4. Wir widersprechen ausdrücklich Einkaufs- oder Auftragsbedingungen bzw. sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen, diesen entgegenstehen oder diese ergänzen. Selbst bei Kenntnisnahme dieser anderweitigen Bedingungen werden diese nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich durch uns in Textform zugestimmt.
§ 2 Vertragsgegenstand, Ausschluss für Genehmigungen
1. Vertragsgegenstand ist
• die Planung, der Verkauf, die Lieferung sowie die Errichtung eines Batterie-Energie-Speicher-Systems (im Folgenden „BESS“) nebst Zubehör (insbes. Wechselrichter und Trafo);
• Montage, Errichtung und Inbetriebnahme einer BESS-Anlage;
2. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag mit dem Kunden.
3. Wir sind berechtigt, für die Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen Dritte als Erfül-lungsgehilfen (i. S. v. § 278 BGB) zu beauftragen.
4. Wir schulden nicht die Prüfung oder Klärung, ob die vertragsgegenständliche BESS-Anlage nebst Zubehör den öffentlichen Vorschriften, insbes. den jeweils einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bundeslandes entspricht. Wir schulden auch nicht die Einholung der erforderlichen Genehmigungen, wie z. B. von Baugenehmigungen.
§ 3 Angebot und Vertragsschluss, rechtliche Befugnis, Nebenabreden, Selbstbelieferungsvorbehalt
1. Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, wir bezeichnen ein Angebot ausdrücklich als verbindlich.
2. Mit der Abgabe einer Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte BESS-Anlage erwerben und durch uns errichten lassen zu wollen.
3. Mit der Abgabe einer Bestellung erklärt der Kunde zudem, über die notwendige rechtliche Befugnis zu verfügen, um zu entscheiden, dass eine BESS-Anlage auf der vertragsgegenständlichen Fläche errichtet werden darf. Auf Nachfragen von uns ist der Kunde verpflichtet, seine rechtliche Befugnis (z. B. seine Eigentümerstellung) nachzuweisen.
4. Ein Vertrag kommt erst mit unserer Bestätigung des Auftrags und damit mit der Annahme des Angebots in Textform (z. B. per E-Mail) zustande.
5. Sollten wir auf eine Bestellung des Kunden nicht innerhalb von 14 Tagen in Textform die Annahme erklärt oder Teile der vertraglichen Leistung vorgenommen haben, ist der Kunde nicht mehr an seine Bestellung gebunden.
6. Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden.
7. Sind wir für die Erfüllung eines Vertrages gegenüber dem Kunden selbst auf die Lieferung von Waren angewiesen und erfolgt diese Lieferung nicht, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten. Wir sind verpflichtet, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu unterrichten und werden jede schon erbrachte Gegenleistung des Kunden unverzüglich erstatten.
§ 4 Unverbindlichkeit der Prognosen und Zeichnungen; Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen
1. Die von uns unterbreiteten Wirtschaftlichkeits- und Ertragsprognosen dienen lediglich der groben Einschätzung des möglichen Potenzials einer BESS-Anlage. Sie beruhen auf auf der Grundlage von historischen Erlösdaten. Die konkreten Erlösen hängen von zukünftigen Börsenstrompreisen sowie der Vermarktung des durch den Kunden gewählten Direktvermarkters ab. Es wird von uns daher keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser unverbindlichen Prognosen übernommen.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbind-lich, wenn dies ausdrücklich mindestens in Textform vereinbart wird.
3. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Ur-heberrechte vor. Ohne unser Einverständnis dürfen die Unterlagen nicht Dritten zugänglich gemacht oder missbräuchlich verwendet werden. Die Unterlagen sind auf Verlangen und bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzusenden.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen, Ab-schlagszahlungen
1. Alle Preise werden in Euro angegeben. Hinzu kommt die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe.
2. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen spätestens innerhalb von 14 Tagen fällig und vom Kunden zu bezahlen.
3. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, den vereinbarten Gesamtbetrag in entsprechenden Raten, abhängig vom konkreten Baufortschritt zu zahlen. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem konkreten Angebot. Wir werden die erbrachten Leistungen durch eine entsprechende Leistungsaufstellung nachweisen.
4. Die Regelungen des § 632a BGB (Abschlagszahlungen) finden Anwendung
§ 6 Preisgleitklausel
1. Diese Preisgleitklausel gilt lediglich für Batteriespeichercontainer (2,5 MW / 5 MWh) und nicht für kleinere Speichergrößen, außer dies ist ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart.
2. Der vereinbarte Preis für Batteriespeichersysteme (BESS) basiert auf dem Marktpreis für batteriefähiges Lithiumcarbonat (Li₂CO₃ ≥ 99,5 %) sowie dem Marktpreis für Kupferkathoden.
3. Ein Referenzpreis für batteriefähiges Lithiumcarbonat und Kupferkathoden in CNY (Renminbi Yuan) wird für jedes abgegebene Angebot in den Angebotsbedingungen festgelegt.
4. Maßgeblich für alle weiteren Berechnungen dieser Preisgleitklausel ist der jeweils veröffentlichte Preis für batteriefähiges Lithiumcar-bonat (Li₂CO₃ ≥ 99,5 %) auf der offiziellen Website des SMM Shanghai Metals Market (www.metal.com/Lithium/201102250059) sowie der jeweils veröffentlichte Preis für Kupferkathoden auf der offiziellen Webseite des SMM Shanghai Metals Market (www.metal.com/Copper/201102250376).
5. Der endgültige Preis des Batteriespeichersystems wird am Tag, welcher fünf (5) Monate vor dem voraussichtlichen Versanddatum des Speichers (bei mehreren Chargen in einer Bestellung, der ersten Charge) liegt, nach folgender Formel angepasst:
Batteriefähiges Lithiumcarbonat:
Für jede Schwankung von 5.000 CNY pro metrischer Tonne (inklusive Mehrwertsteuer) wird der Stückpreis pro Batterie-Container um 1.856,00 EUR angepasst (je nach Fall nach oben oder nach unten).
Kupferkathoden:
Für jede Schwankung von 5.000 CNY pro metrischer Tonne (inklusive Mehrwertsteuer) wird der Stückpreis pro Batterie-Container um 1.103,00 EUR angepasst (je nach Fall nach oben oder nach unten).
6. Weitergehende Preisänderungen aus anderen Gründen bleiben unberührt, sofern sie vertraglich vereinbart sind.
§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden
1. Der Kunde ist zur Mitwirkung verpflichtet. Zu den vom Kunden geschuldeten Pflichten gehören insbesondere:
a) Freier Zugang zum Objekt:
Der Kunde ist verpflichtet, uns und unseren Mitarbeitern bzw. Erfüllungsgehilfen freien Zugang zum Objekt auf dem die BESS-Anlage errichtet wird, zu gewähren; das beinhaltet auch die freie Befahrbarkeit für unsere Monteure und Mitarbeiter zum Objekt;
b) Freie Fläche:
Der Kunde hat sicherzustellen, dass vor der Montage der BESS-Anlage die vorgesehene Fläche frei ist. Alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung entstehende Kosten trägt der Kun-de.
c) Unterstützung bei Kommunikation mit Behörden, Netzbetreiber usw.; Mitteilung der erforderlichen Informationen:
Der Kunde ist verpflichtet, uns bei der Stellung von Anträgen sowie der weiteren Kommunikation im Zusammenhang mit der Errichtung und der Inbetriebnahme der BESS-Anlage nebst Zubehör gegenüber Behörden, Netzbetreibern, Bundesnetzagentur etc. zu unterstützen und uns die dafür erforderlichen Informationen und Daten zu übermitteln. Dazu gehört auch die Weiterleitung jeglicher Kommunikation mit der Bundesnetzagentur, Netzbetreibern, weiteren Behörden und weiteren Gewerken, die mit der Errichtung und der Inbetriebnahme der BESS-Anlage nebst Zubehör im Zusammenhang stehen.
d) Bereitstellung einer Fläche als Zwischenlager:
Der Kunde ist verpflichtet, uns eine Fläche zur Verfügung zu stellen, auf der wir die für die Montage und Errichtung der BESS-Anlage nebst Zubehör erforderlichen Kabel, Materialien, Geräte usw. zwischenlagern können.
e) Einholung ggfs. erforderlicher behördlicher Genehmigungen:
Der Kunde ist verpflichtet sicherzustellen, dass die vertragsgegenständliche BESS-Anlage nebst Zubehör den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht und alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen (z.B. Baugenehmigung) vorliegen.
f) Angemessene und sichere Arbeitsbedingungen:
Der Kunde ist verpflichtet, uns, unseren Mitarbeitern und unseren Erfüllungsgehilfen angemessene Arbeitsbedingungen zu ermöglichen. Dazu gehört auch die Verpflichtung, die Sicherheit vor Ort zu gewährleisten und insbe-sondere unsere Mitarbeiter und unsere Erfüllungsgehilfen vor etwaigen Gefahrenquellen zu warnen.
g) Duldung von Eingriffen in die bauliche Substanz:
Dem Kunden ist bekannt, dass die Errichtung der BESS-Anlage nebst Zubehör mit Eingriffen in die Substanz seines Eigentums verbunden ist. Der Kunde ist verpflichtet, alle damit ver-bundenen, erforderlichen Baumaßnahmen, z. B. Schraub- und Bohrarbeiten in Wänden oder Bodenplatten zu dulden.
h) Bereitstellung der erforderlichen Energie und Anschlüsse:
Der Kunde ist verpflichtet, uns die erforderliche Energie sowie die erforderlichen Anschlüsse, insbesondere Strom, kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
2. Der Kunde muss gewährleisten, dass die Arbeiten und Errichtung und Inbetriebnahme der BESS-Anlage nebst Zubehör unverzüglich nach Ankunft unserer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen begonnen und ohne Verzögerung, bis zur Abnahme durch den Kunden, durchgeführt werden können.
3. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an dessen Stellen und auf dessen Kosten vorzunehmen.
4. Wir haften nicht für Verzögerungen, die dadurch entstehen, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
5. Verletzt der Kunde schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen.
§ 8 Rücktrittsrecht, Kündigungsrecht
1. Wir sind berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn
• der Kunde trotz angemessener Fristsetzung seine Pflichten nach diesem Vertrag, insbesondere nach § 6 (Mitwirkungspflichten) nicht nachkommt,
• die Installation des BESS-Systems aufgrund von Beschaffenheiten des Untergrundes nicht umsetzbar ist, die für uns vorher nicht zu er-kennen waren
• der Netzbetreiber einen Netzanschluss ablehnt (z. B. wegen fehlender Netzverträglichkeit),
2. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von den vorherigen Regelungen unberührt.
§ 9 Liefer-/Leistungsfristen und -termine, höhere Gewalt, Teillieferungen
1. Liefer- und Leistungsfristen sowie Liefer- und Fertigstellungstermine sind für uns nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich von uns in Textform bestätigt wurden.
2. Höhere Gewalt
Im Falle von Ereignissen höherer Gewalt bzw. unvorhergesehenen und unverschuldeten Umständen wie z.B. Terrorangriffen, Wetterkatastrophen, Seuchen (inkl. COVID-19), Streik, Krieg oder kriegsähnlichen Ereignissen, Impor-tablehnungen aufgrund von Qualitätsregelungen oder EU-Regelungen, verlängert sich die Leistungsfrist für die Dauer des aus dem Ereignis resultierenden Leistungshindernisses. Streiks und Aussperrungen in unserem Unter-nehmen werden von dieser Klausel nicht erfasst.
3. Wir werden von unserer Leistungspflicht frei, wenn durch die oben genannten Ereignisse oder Umstände (vgl. Ziffer 2 dieses Paragraphen) oder aus anderen Gründen
a) die Leistung unmöglich wird (vgl. § 275 Abs. 1 BGB).
b) die Leistung bzw. Lieferung für uns einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebo-te von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Kunden steht. Bei der Bestimmung der uns zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob wir das Leistungshindernis zu vertreten haben (vgl. § 275 Abs. 2 BGB).
c) wir die Leistung persönlich zu erbringen haben und uns diese Leistung unter Abwägung des der Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Kunden nicht zugemutet werden kann (vgl. § 275 Abs. 3 BGB).
4. War die ursprüngliche Leistung an einen Termin oder eine Frist gebunden und hat der Kunde im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden, so ist der Kunde berech-tigt, nach dem Verstreichen des Termins oder nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, der Kunde ist seinen Mitwir-kungspflichten nach § 6 nicht nachgekommen.
5. Dauern die unter Ziffer 2 dieses Paragraphen genannten Ereignisse oder Umstände ununterbrochen mehr als drei Monate an oder verzögert sich der Leistungstermin aufgrund höherer Gewalt bzw. unvorhergesehene und unverschuldete Umstände um mehr als drei Monate, so ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
6. Die Geltendmachung von weiteren Ansprüchen, insbesondere Schadensersatz, durch den Kunden ist bei Vorliegen von Ereignissen oder Umständen nach Ziffer 2 dieses Paragraphen vollständig ausgeschlossen.
7. Wir werden den Kunden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche in Textform (per E-Mail genügt) über das Vorliegen der Ereignisse oder Umstände nach Ziffer 2 dieses Paragraphen sowie das voraussichtliche Ende des damit zusammenhängenden Leistungshindernisses informieren.
8. Die gesetzlichen Rücktrittsregelungen des BGB bleiben im Übrigen unberührt.
§ 10 Abnahme / Abnahmeverzug
1. Zeigen wir die Fertigstellung dem Kunden gegenüber an, so hat der Kunde die Abnahme der Leistung binnen 12 Werktagen durchzufüh-ren. Im Übrigen bleiben wir berechtigt, eine angemessene Frist zur Abnahme zu setzen.
2. Die Abnahme kann nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden.
3. Auf Verlangen einer Partei sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen.
4. Soweit der Kunde mit der Abnahme gem. Ziffer 1 in Verzug ist, gilt die Abnahme nach Ablauf von 12 Werktagen seit Anzeige der Fertigstellung als erfolgt.
§ 11 Gefahrtragung, Pflichten des Kunden nach Abnahme
1. Nach Abnahme durch den Kunden geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Werkes auf den Kunden über. Kommt der Kunde in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr ebenfalls auf ihn über.
2. Nach erfolgter Abnahme und Inbetriebnahme der BESS-Anlage ist der Kunde verpflichtet, die BESS-Anlage ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen zu betreiben. Dem Kunden fällt ab diesem Zeitpunkt die energiewirtschaftliche Marktrolle des Anlagenbetreibers zu, weshalb er ab diesem Zeitpunkt u. a. dafür verantwortlich ist, mit dem Netzbetreiber und der Bun-desnetzagentur zu korrespondieren und die erforderlichen Mitteilungen vorzunehmen.
§ 12 Kein Ersatz für entgangene Erträge; kein Ersatz für Batteriedegradation
1. Dem Kunden ist bekannt, dass die Inbetriebnahme der Anlage von behördlichen Genehmigungen und Freigabevorgängen des zuständigen Netzbetreibers abhängt, auf deren Bearbeitungsdauer wir keinen Einfluss haben. Der Kunde hat deshalb uns gegenüber keinen Anspruch auf Ersatz eines etwaigen Verzögerungsschadens oder auf Ersatz entgangener Erträge (z. B. aus Stromhandel), wenn die Inbetriebnahme der Anlage von der Erteilung einer oder mehrerer von uns rechtzeitig beantragter Genehmigungen bzw. Freigabevorgängen des Netzbetreibers abhängt.
2. Dem Kunden ist bekannt, dass die Leistung von Batteriezellen sich im Laufe der Jahre technisch bedingt mindert („Degradation“). Erfahrungsgemäß fällt die Leistungsminderung im ersten Jahr am größten aus, schwächt sich danach etwas ab. Diese Degradation stellt keinen Mangel dar und berechtigt den Kunden nicht zu Schadensersatzansprüchen.
§ 13 Sachmängelgewährleistung
1. Bei Vorliegen eines Mangels sind wir nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder einer Ersatzlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache) berechtigt.
2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Pflichtverletzung, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
3. Hat der Kunde ohne Einwilligung von uns Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten un-sachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt unsere Haftung für diese Arbeiten. Gleiches gilt, wenn auf Wunsch des Kunden der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt.
4. Der Kunde ist außerdem in den folgenden Fällen zum Rücktritt berechtigt:
• wenn wir die Art der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigert haben,
• wenn die Nacherfüllung durch uns für den Kunden unzumutbar ist,
• wenn wir eine Leistung nicht zu einem in dem Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt haben (sog. Fixgeschäft), obwohl wir vor Vertragsschluss durch Mitteilung des Kunden oder aufgrund anderer den Vertragsschluss begleitendender Umstände davon erfahren haben, dass die termin- oder fristgerechte Leistung für den Kunden wesentlich ist,
• wenn wir die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert haben oder
• es liegen bei einer von unserem Unternehmen nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt durch den Kunden rechtfertigen.
5. Erbringen wir gegenüber einem Kunden eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so ist der Kunde ohne gesonderte Fristsetzung berechtigt, von uns Schadensersatz zu verlangen, wenn wir die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert haben oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
§ 14 Aufrechnungsverbot, Begrenzung des Zurückbehaltungsrechts, Unsicherheitseinrede
1. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
2. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
3. Wenn nach Abschluss des Vertrages mit dem Kunden erkennbar wird, dass unser An-spruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir berechtigt, die uns obliegende Leis-tung/Lieferung zu verweigern. Dieses Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Kunde die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Wir sind berechtigt, eine angemessene Frist zu bestimmen, binnen derer der Kunde die Zahlung oder die Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 15 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren (im Folgenden „Vorbehaltsware“ genannt) bis zur vollständigen Be-gleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung einschließlich Nebenforderungen vor.
2. Der Kunde ist nicht berechtigt, Vorbehaltsware weiter zu veräußern. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm gleichfalls nicht gestattet.
3. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zah-lungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 2 dieses Paragraphen, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
4. Verarbeitung, Vermischung und/oder Verbindung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rech-nungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache vermischt oder verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigen-tumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
5. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
6. Liegen bei dem Kunden die objektiven Voraussetzungen für die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, vor, so hat der Kunde – ohne dass es einer entsprechenden Aufforderung durch uns bedarf – jede Verfügung über die Vorbehaltsware, gleich welcher Art, zu unterlassen. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich den Bestand an Vorbehaltsware an uns zu melden. In diesem Fall sind wir ferner berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
§ 16 Haftungsbegrenzung
1. Im Falle von Pflichtverletzungen durch uns ist unsere Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt. Diese Haftungsbe-schränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen von unseren gesetzlichen Vertretern und/oder unseren Erfüllungsgehilfen.
2. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse in Ziffer 1 dieses Paragraphen gelten nicht:
a) bei Schäden aus einer von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (Personenschäden),
b) im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges oder bei der Übernahme eines Beschaffungsrisikos,
c) bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz,
d) bei der Verletzung von Kardinalpflichten (wesentlichen Vertragspflichten). Hierzu gehören die Schäden, die wir durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursachen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Ein-haltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
3. Bei fahrlässigen Pflichtverletzungen von uns, die nicht unter Ziffer 2a – 2c dieses Paragraphen fallen, sowie bei der Verletzung von Kardinalpflichten (wesentlicher Vertragspflichten) nach Ziffer 2d ist die Haftung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern und unseren Erfüllungsgehilfen der Höhe nach begrenzt auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Wir haften deshalb nicht für Schä-den, die wir bei Vertragsabschluss als mögliche Folge der Vertragsverletzung nicht hatten vorhersehen müssen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn.
§17 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, salvatorische Klausel
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließli-cher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestim-mungen nicht berührt.

